Anträge zur Aktiven Mitwirkung können bis zum 30.06. eingereicht werden!

Richtlinien zum Fonds Aktive Mitwirkung

Richtlinien der Stadt Mönchengladbach über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Fonds „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ aus Mitteln der Sozialen Stadt Gladbach & Westend im Rahmen der Umsetzung des Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzeptes (IHEK) Alt-Mönchengladbach.

Präambel

Durch das Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt soll die City von Alt-Mönchengladbach und die angrenzenden Wohngebiete in städtebaulicher, sozialer und ökonomischer Hinsicht nachhaltig stabilisiert werden. Die Grundlage bildet das 2017 erarbeitete Integrierte Handlungs- und Entwicklungskonzept – IHEK – Alt-Mönchengladbach, das umfang-reiche, querschnittsorientierte Maßnahmen zur Aufwertung beinhaltet.

Im Rahmen der Zuschussmaßnahme wurde gem. Nr. 17 der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 mit Bescheid vom 07.11.2018 ein Fonds „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Höhe von 372.300,00 € (davon 80% als Bundes- und Landeszuwendung und 20 % als kommunaler Eigenanteil) bereitgestellt. Die Summe errechnet sich aus der Förderung von 5 EUR/Einwohner/Jahr und bezieht sich auf die Bewohnerinnen und Bewohner im förmlich festgesetzten, vom Fördergeber anerkannten Soziale-Stadt-Gebiet gemäß § 171e Abs. 3 BauGB. Der Durchführungszeitraum wurde bis zum 31.12.2022 festgelegt.

Der Umfang des Fonds „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ wird für die jeweiligen Haushaltsjahre von der Stadt Mönchengladbach festgesetzt.

Nach den Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 ist über die Vergabe der Mittel auf der Grundlage gemeindlicher Richtlinien zu entscheiden, in denen die Art und der finanzielle Umfang sowie der Verwendungszweck der Mittel des Fonds „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ zu regeln sind.

Zur Konkretisierung dieser Vorgaben werden daher die nachfolgenden Richtlinien erlassen.   

1. Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen der Richtlinien

Die Richtlinien gelten für das förmlich festgesetzte Soziale-Stadt-Gebiet Gladbach & Westend – ehemals Alt-Mönchengladbach – (Anlage) sowie für Einrichtungen, deren Einzugsbereich das Soziale-Stadt-Gebiet umfasst.

Die Richtlinien basieren auf Nr. 17 der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008.

2. Zuwendungszweck und Fördervoraussetzungen

(1) Durch den Fonds „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ sollen der Bewohnerschaft zur Förderung der aktiven Beteiligung an der Programmumsetzung Gelder zur Verfügung gestellt werden, um die Ziele der Stadtteilentwicklung im Programmgebiet bekannt zu machen, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Organisationen bei der Weiterentwicklung und Konkretisierung der Ziele zu aktivieren und sie bei der Realisierung der Ziele zu unterstützen. Es sollen in sich abgeschlossene Ideen und Aktionen realisiert werden können.

(2) Die Finanzmittel sollen ausschließlich dem Programmgebiet zu Gute kommen. Es sollen für die Bewohnerschaft wahrnehmbare Stadtteilprojekte unterstützt werden.

(3) Finanziert werden können insbesondere z. B. Ausgaben für

• die Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil,

• Mitmachaktionen im Programmgebiet (zum Beispiel Bewohnerfeste, Interkulturelles Stadtteilfest, Frauencafé, Verschönerungsaktionen zur Verbesserung des Wohnumfeldes etc.),

• Imagekampagnen,

• Aktionen zu Themenstellungen im Programmgebiet (zum Beispiel demografischer Wandel, Migration und Alter, Sport- oder Umwelttag)

• Kunstausstellungen und Kunstaktionen (z.B. Mitmach- und Spielaktionen mit Künstlern)

• Honorare und Materialkosten

• Zuschüsse für die Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Ausstellungen, Stadtteilfeste, Bürgerbeteiligungen).

(4) Die Zuwendung darf nicht die Regelförderung beziehungsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern helfen, neue und zusätzliche Ideen im Programmgebiet Soziale Stadt Gladbach & Westend zu realisieren, die anderweitig nicht zu finanzieren wären.

Nicht förderfähig sind Projekte, die gegen geltendes Recht oder Bestimmungen, insbesondere gegen die Förderrichtlinien Stadterneuerung des Landes Nordrhein-Westfalen, gegen das Vergaberecht oder gegen die guten Sitten verstoßen.

3. Beurteilungskriterien

(1) Jedes durch Fondsmittel geförderte Projekt soll z. B. zu einem der folgenden Punkte einen Beitrag leisten:

• Förderung des Engagements von Akteurinnen und Akteuren im Stadtteil (Bewohnerinnen und Bewohner, Gewerbetreibende, Eigentümerinnen und Eigentümer etc.)

• Imageverbesserung und Belebung der Innenstadt

(2) Inhaltlich sollten dabei insbesondere folgende Schwerpunkte Berücksichtigung finden:

• Entwicklung von Stadtteilkultur und -identifikation

• Kinder- und Familienfreundlichkeit

• Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

• Rahmenbedingungen für die lokale Ökonomie

• Inklusion von Menschen mit Behinderung

• Soziale Infrastruktur

• Verbesserung der Aufenthaltsqualität / Sicherheit / Freizeitgestaltung

• Ausbau der Bildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten

(3) Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

4. Antragstellung und Rechtsanspruch

(1) Antragsteller/in und Zuwendungsempfänger/in für Maßnahmen nach diesen Richtlinien kann jede natürliche oder juristische Person sein. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

(2) Zur Antragstellung muss ein entsprechender Vordruck (Nr.1) verwendet werden. Sämtliche Vordrucke sind beim Quartiersmanagement erhältlich oder stehen unter www.qm.mg zur Verfügung. Die Projekte sind dabei in schriftlicher Form als Konzept einschließlich Kostenkalkulation darzustellen.

5. Verfahren

(1) Das Quartiersmanagement prüft in Abstimmung mit der Stadtverwaltung Mönchengladbach, Fachbereich Stadtentwicklung und Planung, ob das jeweilige Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinien förderfähig ist und ob noch ausreichende Mittel verfügbar sind. Nicht förderfähige Maßnahmen werden der Stadtverwaltung zur Kenntnis gegeben. Förderfähige Maßnahmen werden der Entscheidung zugeführt.   

(2) Über Anträge auf Zuwendungen unter 1.000,00 Euro entscheidet das Quartiersmanagement in Abstimmung mit der Stadtverwaltung Mönchengladbach, Fachbereich Stadtentwicklung und Planung, auf Basis dieser Richtlinien.

(3) Anträge auf Zuwendungen ab 1.000,00 Euro werden in ein lokales Vorschlagsgremium eingebracht.

(4) Das Vorschlagsgremium soll sich z. B. aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadtverwaltung Mönchengladbach, des Quartiersmanagements, der Kirchengemeinden, örtlich tätiger Vereine und Verbände sowie Einwohnerinnen / Einwohnern des Stadtteils zusammensetzen. Den Vorsitz übernimmt die Quartiersmanagerin / der Quartiersmanager, die / der auch stimmberechtigt ist.

(5) Das Vorschlagsgremium tagt nur bei Bedarf, wenn der Projektverlauf dies erforderlich macht. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen vierzehn Tage vorab schriftlich durch das Quartiersmanagement. Das Vorschlagsgremium entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Entscheidung müssen mehr als 50% der Mitglieder anwesend sein. Über die Entscheidungsfindung ist ein schriftliches Protokoll zu führen.

(6) Mit dem Protokoll werden die Vorschläge des Gremiums der Stadtverwaltung Mönchengladbach, Fachbereich Stadtentwicklung und Planung,  zur endgültigen Bewilligung und Auszahlung der Mittel zugeleitet. Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt durch die Stadt  Mönchengladbach.

(7) Zwischen der Stadt Mönchengladbach und den jeweiligen Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfängern werden Zuwendungsverträge geschlossen. Die beantragten, zu-wendungsfähigen Gesamtkosten werden i. d. R. in voller Höhe ausgezahlt. Die nicht durch Bundes- oder Landesmittel abgedeckten 20 Prozent trägt die Stadt Mönchengladbach als kommunalen Eigenanteil.

Mit der Maßnahme darf nicht vor dem im Zuwendungsvertrag als Beginn festgelegten Datum begonnen werden.

(8) Den Zuwendungsempfängerinnen/-empfängern wird auferlegt, bei der Verwendung der Mittel vergaberechtliche Grundsätze zu beachten. Für Lieferungen und Leistungen mit einem Betrag von über 500,00 EUR sind im Vorfeld drei schriftliche Vergleichsangebote einzuholen und dann das günstigste Angebot auszuwählen. Dies ist auf dem Vordruck Nr. 2 zu dokumentieren.

Lieferungen und Leistungen mit einem Betrag von bis zu 500,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren im Wege eines Direktkaufes (gem. § 3Abs. 6 VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen) beschafft werden. Dabei kann auf die schriftliche Dokumentation dreier Vergleichsangebote verzichtet werden. Das Verfahren ist auf dem Vordruck Nr. 3 zu dokumentieren. Abweichungen hiervon sind im Vorfeld mit dem Quartiersmanagement abzustimmen und in einem unterschriebenen Vermerk zu den Vergabeunterlagen zu nehmen.

(9) Nach Vorlage der Vergabeunterlagen, der Originalrechnungen sowie der entsprechenden Zahlungsnachweise, der anderweitigen Einnahmen und eines Sachberichtes in einem prüffähigen Verwendungsnachweis unter Verwendung der Vordrucke Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 erfolgt eine Erstattung etwaiger Überzahlungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger auf ein städtisches Einnahmekonto. Sollte sich herausstellen, dass eine Maßnahme in der Gesamtsumme teurer wird oder wurde als ursprünglich kalkuliert, prüft die Stadtverwaltung Mönchengladbach, Fachbereich Stadtentwicklung und Planung, unter Beteiligung des Vorschlagsgremiums, ob auch die erhöhten Kosten noch gefördert werden können.     

(10) Die Zuwendungsempfänger/innen können zur Dokumentation ihres Projektes, zur Mitwirkung bei der Evaluation des Gesamtprojektes oder zur Erstellung eines Abschlussberichtes verpflichtet werden.

6. Publizitätsvorschriften

(1) Bei der Erstellung von Medien zur Publizität von Maßnahmen die mit Zuwendungsmitteln realisiert werden sollen, (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und Ähnlichem), ist der „Leitfaden Kommunikation“ für das Projekt Soziale Stadt Mönchengladbach-Rheydt zu beachten. Der Leitfaden steht beim Quar-tiersmanagement und im Internet unter www.qm.mg zur Verfügung.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem heutigen Tage in Kraft.

Mönchengladbach, den _______________

Stadt Mönchengladbach

Der Oberbürgermeister

Hans Wilhelm Reiners

Was ist mg-act?

mg-act.de ist die städtische Internetseite für Jugendliche in Mönchengladbach.
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